Register von Partnern der öffentlichen Hand

Machen Sie Geschäfte mit der öffentlichen Hand oder sind Sie ein Subunternehmer eines solchen Subjekts? Beziehen Sie Zuwendungen, bzw. Finanzmittel von der öffentlichen Hand? Kaufen Sie ein Vermögen oder Rechte (z.B. Nutzungsrechte aufgrund einer Miete) oder Forderungen von einer Stadt, Gemeinde, bzw. von einem an die öffentlichen Quellen angebundenen Subjekt? Und dies alles mit dem Wert über 100 000 Euro? Falls ja, so wird es erforderlich, Ihre Firma ins Register von Partnern der öffentlichen Hand einzutragen.

Das Wesentliche dieses Registers ist die Identifizierung des sog. Endnutzers der Vorteile, also der Personen, welche hinter den mit der öffentlichen Hand handelnden Firmen stehen. Für diese „Entdeckung“ trägt die Verantwortung nicht nur der eigentliche Beteiligte an den Geschäften mit der öffentlichen Hand (Partner der öffentlichen Hand), sondern auch sein Satzungsorgan und die berechtigte Person (Rechtsanwalt), welche die Eintragung ins Register verwirklicht. Im Sinne des Gesetzes müssen alle Partner der öffentlichen Hand ins Register von Partnern der öffentlichen Hand eingetragen werden.

Wer sind die Partner der öffentlichen Hand 

  • Auftragnehmer und Subunternehmer bei der öffentlichen Beschaffung
  • Träger der Gesundheitsfürsorge
  • Der, der die Gelder von Haushalt, Eurofonds, die Investitionszuschüsse oder Gelder von ausgewählten juristischen Personen und von den mit diesen verbundenen Personen bekommt
  • Der, der von der öffentlichen Hand oder von einer Krankenversicherung ein Vermögen, Vermögensrechte oder sonstige Rechte (z.B. Kauf einer Immobilie von der Gemeinde) annimmt
  • Der, der eine Forderung gegen die öffentliche Hand erwirbt
  • Der, der Gelder von einer Krankenkasse erwirbt
  • Der, der Gelder von einem Partner der öffentlichen Hand im Landwirtschaftsbereich bekommt
  • Krankenversicherung
  • Besitzer einer Bergmann- oder Geologenberechtigung
  • Besitzer einer Berechtigung zum Unternehmen im Energiebereich
  • Gläubiger in einem Konkursverfahren, falls er eine Forderung über 1 Mio. Euro hat und dem Regime eines Gesamtgläubigers entkommen möchte
  • Verwalter der Mauterhebung und Bezahlung der Autobahnvignette

Strafen bei der Nichterfüllung der Pflicht zur Eintragung ins Register, bzw. bei der Angabe falscher Daten

  • Rücktritt vom Vertrag und keine Leistung seitens des Staats.
  • Geldstrafe von Partnern der öffentlichen Hand in Höhe des erzielten wirtschaftlichen Gewinns. Sollte sich dieser nicht bestimmen lassen, so wird vom registrierenden Organ eine Geldstrafe von 10 000 Euro bis 1 000 000 Euro auferlegt.
  • Geldstrafe in Höhe von 100 000 Euro für jeden Organvertreter. Für die Erstattung dieser Geldstrafe haftet unsere Anwaltskanzlei.
  • Auferlegung der Geldstrafe = Löschung des Organvertreters aus allen Gesellschaften und Verbot der Ausübung dieses Amts für 3 Jahre.
    Strafrechtliche Haftung des Partners der öffentlichen Hand, Organvertreters und der berechtigten Person.

 

Pflicht zur Eintragung des Endnutzers der Vorteile ins Handelsregister

Alle slowakische Firmen, welche keine zum Handeln an der Börse angenommenen Wertpapiere emittieren (d.h. absolute Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften), sind seit 01.11.2018 verpflichtet, in den nicht öffentlichen Teil des Handelsregisters den Vornamen, Namen, die Geburtsnummer (oder Geburtsdatum), Anschrift des ständigen oder anderen Aufenthalts und weitere Angaben über den sog. Endnutzer der Vorteile einzutragen.

Wer ist der Endnutzer der Vorteile?

  • Natürliche Person, die einen direkten oder indirekten Anteil oder deren Gesamtsumme von 25 % an Stimmrechten in einer juristischen Person oder an ihrem Stammvermögen hat.
  • Natürliche Person, welche ein Anrecht auf dem Wirtschaftsergebnis von mindestens 25 % von Unternehmen oder einer anderen Tätigkeit einer natürlichen Person – Unternehmer oder juristischen Person hat.
  • Natürliche Person, welche ein Organvertreter, Leitungsorgan, Aufsichtsorgan, Kontrollorgan oder Mitglied dieser Organe ist.
  • Natürliche Person, welche der Gründer oder Errichter der Vermögensvereinigung ist.

Sollte der Endnutzer der Vorteile ins Handelsregister nicht rechtzeitig eingetragen sein, so droht der Firma Auferlegung einer Geldstrafe bis zu 3 310 Euro.

Warum sollten Sie bei der Eintragung ins Register von Partnern der öffentlichen Hand und Handelsregister die Dienste unserer Kanzlei in Anspruch nehmen

  • Die Eintragungen ins Register von Partnern der öffentlichen Hand und Pflichten der berechtigten Person haben wir als einer der Ersten in der Slowakei begonnen zu machen.
  • Wir haben reichliche Erfahrungen mit der Ausarbeitung der erforderlichen Dokumentation und mit der Identifizierung des Endnutzers der Vorteile.
  • Im Rahmen der Ausübung der Pflicht der berechtigten Person haben wir ins Register von Partnern der öffentlichen Hand die inländischen und ausländischen Gesellschaften, Hedge-Fonds und Kirchengesellschaften eingetragen.